Personenstandsgesetz

Kritik an Beschluss des Bundesgerichtshofs zur „Dritten Option“

26. Mai 2020 fs

Laut Bundesgerichtshof steht das neue Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrages nur Personen mit bestimmten „körperlichen“ Merkmalen offen. Das schließt viele inter*, trans* und nicht-binäre Personen aus. LGBTI*-Verbände sind empört

Auf dieses Verfahren haben LGBTI*-Aktivist*innen lange und gespannt gewartet – umso enttäuschter zeigten sich queere Verbände nun über das, was der Bundesgerichtshof bezüglich des Personenstandsgesetzes (PStG) bekannt gegeben hat.

In einem Beschluss vom 22. April stellte der Bundesgerichtshof fest, das neue Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrages stehe doch nicht allen Menschen offen. Ihr Geschlecht oder ihren Vornamen über das Personenstandsgesetz ändern lassen könnten nur Personen, die „körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind.“ Davon ausgeschlossen seien dagegen Personen mit „lediglich empfundener Intersexualität“. Trans*, nicht-binäre und inter* Personen, die nicht in das enge medizinische Raster passen, bleiben damit außen vor.

„Schockierender Beschluss“

„Empfundene Intersexualität“ sei eine „Wortneuschöpfung, die wir deutlich ablehnen“, kritisierte der Bundesverband Trans* (BVT*) in einer Pressemitteilung vom 25.05. Ähnlich urteilte der Lesben- und Schwulenverband in einer Pressemitteilung: die vom Bundesgerichtshof vorgenommene „Differenzierung zwischen Inter* Personen mit sogenannter beweisbarer ,biologischer Uneindeutigkeit' einerseits und Personen mit sogenannter ,empfundener Intersexualität' (...) andererseits“ sei fachlich nicht haltbar.

Von einem „schockierenden Beschluss“ hatte zuvor bereits die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti e. V.) gesprochen. Der Bundesgerichtshof habe mit dem Ausdruck „empfundene Intersexualität“ die zahlreichen Versuche, „die geäußerte Geschlechtszugehörigkeit juristisch in Worte zu fassen, um eine weitere Variante bereichert und dabei verkannt, dass ein gefühltes Geschlecht gar nicht existiert.“

Langer Weg durch die Instanzen

Zu dem Beschluss des Bundesgerichthofs war es gekommen, weil eine nicht-binäre Person bereits im Jahr 2016 geklagt hatte. Ein Standesamt hatte ihr verweigert, ihren Geschlechtseintrag wie von ihr gewünscht streichen zu lassen. Der Fall ging erst an das Amtsgericht Wuppertal, das dem Standesamt recht gab, und dann an das Oberlandesgericht in Düsseldorf, das der klagenden Person recht gab. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof. Der hat nun wieder anders entschieden: Die Voraussetzungen, um den Geschlechtseintrag, wie von der klagenden Person gewünscht, nach dem Personenstandsgesetz zu ändern, lägen nicht vor.

Wieder bis zum Verfassungsgerichtshof?

Der Beschluss ist nur das erste Urteil aus einer Reihe weiterer Verfahren bezüglich des PStG, die noch beim Bundesgerichtshof anhängig sind. Möglich wäre auch, gegen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes vorzugehen und den Fall wieder bis zum Bundesverfassungsgericht zu erstreiten. Das letzte Wort in dieser Sache scheint somit noch nicht gesprochen.

Was heißt „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ?

Hintergrund der Kontroverse: Mit Jahresbeginn 2019 war der neue, dritte Geschlechtseintrag „divers“ („Dritte Option“) eingeführt worden. Damit hatte die Bundesregierung einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von 2017 umgesetzt, laut dem es gegen Grundrechte verstoße, wenn Personen, die weder männlich noch weiblich sind, keine Möglichkeit haben, dies in ihrem offiziellen Geschlechtseintrag auszudrücken.

Über eine neue Regelung im Personenstandsgesetz wurde nun möglich, den eigenen Geschlechtseintrags sowohl auf „divers“ oder in einen leeren Eintrag, als auch auf „männlich“ oder „weiblich“ umtragen zu lassen. Wie diese Regelung auszulegen ist, sorgte jedoch für Verwirrung: Laut Bundesinnenministerium sollte das Gesetz nur für inter* Personen mit einer bestimmten medizinischen Diagnose gelten. In der Praxis konnten dann aber auch trans* Personen das neue, vereinfachte Verfahren zur Änderung des Personenstandes nutzen – und sich damit den Weg über das geltende „Transsexuellengesetz“ (TSG) ersparen (SIEGESSÄULE berichtete).

Drohkampagne des Innenministeriums

Das TSG verlangt für die Änderung des Geschlechtseintrags eine psychologische Begutachtung, die teuer ist und von vielen als erniedrigend empfunden wird. Nach dem neuen Verfahren zur „Dritten Option“ ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung notwendig, dass bei der betreffenden Person eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Im Wortlaut des Personenstandsgesetzes findet sich jedoch keine Definition, was genau darunter zu verstehen sei (SIEGESSÄULE berichtete).

Die Regelung war deshalb von Beginn an umstritten. Unter anderem mit Drohungen gegenüber Ärzt*innen hatte das Innenministerium versucht, die Nutzung des Verfahrens durch trans* oder nicht-binäre Personen zu unterbinden (SIEGESSÄULE berichtete).

BGH-Beschluss widerspricht anderen Rechtsauffassungen

Mit dem Beschluss vom 22. April hat der Bundesgerichtshof nun die Position des Innenministeriums bestärkt: eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ sei nur dann gegeben, „wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann“. Für eine Person, die sich ihrem „biologischen Geschlecht nicht (mehr) zugehörig fühlt“, sei laut Bundesgerichtshof nicht das Personenstandsgesetz, sondern weiterhin das Transsexuellengesetz zuständig. Dieses bestimme, „unter welchen Voraussetzungen der gefühlten Geschlechtsidentität rechtliche Anerkennung verschafft werden kann“.

Hiermit widerspricht der Bundesgerichtshof allerdings anderen Rechtsauffassungen, laut denen auch das subjektive Geschlechtsempfinden eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ begründen kann. Unter anderem hatte ein vom Familienministerium in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten diese Sichtweise klar vertreten (SIEGESSÄULE berichtete).

Trans* und inter* Verbände fordern Selbstbestimmung

Die Unterscheidung zwischen einem vorgeblich „objektiven“, biologischem und einem „subjektiven“, „nur gefühltem“ Geschlecht kritisieren trans* und inter* Verbände schon lange auch als fachlich falsch und medizinisch nicht haltbar. In der Pressemitteilung zum BGH-Beschluss sagte Julia Monro von der dgti, der vom Bundesgerichtshof verwendete Sprachgebrauch sei „schockierend und verdeutlicht, dass wir noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten haben.“

Auch der Bundesverband Trans* betonte erneut: „Wir weisen die Annahme zurück, dass die Geschlechtsidentität erst durch externe Gutachten bestätigt werden muss. Geschlecht ist nicht von außen feststell- oder diagnostizierbar. Denn nur die Person selbst kann über die eigene Geschlechtsidentität Auskunft geben.“

Gefordert seien eine grundlegende Reform des Personenstandsrechts und eine Abschaffung des TSG. Der Bundesverband Trans* hat hierzu eine Petition gestartet.

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